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   BFH, 31.05.1989 - VI K 1/88   

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BFH, 31.05.1989 - VI K 1/88 (https://dejure.org/1989,19556)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1989 - VI K 1/88 (https://dejure.org/1989,19556)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - VI K 1/88 (https://dejure.org/1989,19556)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.08.1979 - I K 2/79

    Wiederaufnahmeverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Zulässigkeit eines

    Auszug aus BFH, 31.05.1989 - VI K 1/88
    Die Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ergeht in einem solchen Fall durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung (siehe auch BFH-Beschluß vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710).
  • BFH, 07.11.1969 - III K 1/69

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Steuergericht - Rechtskräftiger Beschluß -

    Auszug aus BFH, 31.05.1989 - VI K 1/88
    Nach dem Beschluß des BFH vom 7. November 1969 III K 1/69 (BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216) kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch gegenüber einem rechtskräftigen Beschluß eines Steuergerichts beantragt werden.
  • BFH, 25.09.1989 - VI E 1/89

    Festsetzung des Streitwerts in einem Beschwerdeverfahren betreffend

    Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) für das Verfahren VI K 1/88 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens VI B 170/86 zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 12.642,00 DM bei Schreibauslagen von 6, 00 DM auf insgesamt 264, 00 DM festgesetzt.

    Im Streitfall VI K 1/88 ging es um die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend Nichtzulassung der Revision, in welchem die Erinnerungsführer letztlich die Beseitigung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1974 begehrten.

    Der Senat verweist im übrigen auf seine Beschlüsse vom 20. Juli 1988 VI E 1/88 und vom 31. Mai 1989 VI K 1/88, BFH / NV 1990, 173.

  • BFH, 16.03.2006 - XI E 1/06

    Rechtmäßigkeit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz - Umfang einer

    Die Entscheidung des FG über ein eventuell betriebenes Wiederaufnahmeverfahren ist auch nicht vorgreiflich i.S. des § 74 der Finanzgerichtsordnung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 1989 VI K 1/88, BFH/NV 1990, 173; vom 14. Oktober 2005 IV E 1/05, BFH/NV 2006, 561).
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